2. Dem § 79 wird folgender Abs. 180 angefügt:
„(180) § 20 Abs. 7 und § 82 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2023 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. § 67 ist für die Nachverrechnung des Bildungsbonus (§ 20 Abs. 7) nicht anzuwenden.“