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FebruarNov 35/2021 BGBl. I Nr. 35/2021, S. 1, Z 11
Februarnovelle 35/2021
FebruarNov 35/2021
BGBl. I Nr. 35/2021, S. 1, Z 11
26. 02. 2021
01. 01. 2021

11. § 748 Abs. 1 lautet:

„(1) Jene Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen und selbstständigen Ambulatorien, die in einem Vertragsverhältnis zu einem Krankenversicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz stehen, sowie Primärversorgungseinheiten erhalten die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten, die für die Implementierung der für den Elektronischen Impfpass notwendigen Software sowie die Anschaffung eines Scanners angefallen sind, gegen entsprechenden Nachweis durch die Österreichische Gesundheitskasse ersetzt. Dies gilt auch für jene Wahlärztinnen und Wahlärzte bzw. Wahl-Gruppenpraxen, die am 31. Dezember 2020 an das e-card-System angebunden waren. Die ersetzbaren Kosten sind mit maximal 1 300 Euro begrenzt.“