11. Im § 252 Abs. 2 wird vor der Z 3 folgende Z 2 eingefügt:
„2.
als Teilnehmer/in des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres;“