Artikel 10
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/1997, wird wie folgt geändert:
1. Im § 2a Abs. 2 Z 5 wird der Ausdruck „ordentlichen oder außerdordentlichen Präsenzdienst“
durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.