2. § 4 Z 2 lautet:
„2. die im § 2 Abs. 1 Z 2 genannten Personen für die Dauer eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, sofern nicht im Zeitpunkt des Antrittes des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes ein Ausnahmegrund gemäß § 5 gegeben war.“