2. Im § 12 Abs. 6 wird der Ausdruck „auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ ersetzt.