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GRUG 2017 BGBl. I Nr. 131/2017, S. 9, Art. 3 Z 14
GesundheitsreformumsetzungsG 2017 - 88. Novelle
GRUG 2017
BGBl. I Nr. 131/2017, S. 9, Art. 3 Z 14
02. 08. 2017
03. 08. 2017

14. § 343 Abs. 1c lautet:

„(1c) Im Falle der Stilllegung einer Planstelle (Abs. 1b) darf der betroffene Sozialversicherungsträger das bisher vom Vertragsarzt/von der Vertragsärztin der jeweiligen Planstelle abzudeckende Leistungsvolumen innerhalb von fünf Jahren ab Freiwerden der Stelle nicht durch einen neuen Vertrag mit anderen Leistungsanbietern/-anbieterinnen abdecken, es sei denn das Leistungsvolumen wird durch eine Primärversorgungseinheit abgedeckt.“