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GReformG 2005 BGBl. I Nr. 179/2004, S. 12, Art. 2 Z 1
Novelle im GesundheitsreformG 2005
GReformG 2005
BGBl. I Nr. 179/2004, S. 12, Art. 2 Z 1
30. 12. 2004
01. 01. 2005

1. Im Ersten Teil, Abschnitt V wird nach § 84 ein siebenter Unterabschnitt samt Überschrift eingefügt:

„7. UNTERABSCHNITT
Mitwirkung der Sozialversicherung an der Planung und Steuerung des Gesundheitswesens

Grundsätze

§ 84a. (1) Zur nachhaltigen Sicherstellung der Versorgung der Versicherten haben sich der Hauptverband und die Sozialversicherungsträger unter Einbeziehung von wissenschaftlichen (insbesondere gesundheitsökonomischen) Erkenntnissen an einer regionen- und sektorenübergreifenden Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens zu beteiligen. Der Hauptverband und die Sozialversicherungsträger haben die dabei abgestimmten Ergebnisse (zB Österreichischer Strukturplan Gesundheit) in ihrem Verwaltungshandeln und bei der Planung und Umsetzung der Versorgung der Versicherten mit dem Ziel eines optimierten Mitteleinsatzes durch koordiniertes Vorgehen zu beachten.

(2) Der Hauptverband hat Vertreter/Vertreterinnen in die Bundesgesundheitskommission der Bundesgesundheitsagentur zu entsenden.

(3) Die jeweils örtlich zuständige Gebietskrankenkasse hat Vertreter/Vertreterinnen in die Gesundheitsplattform des jeweiligen Landesgesundheitsfonds zu entsenden; hiebei hat sie auch auf die Interessen der Betriebskrankenkassen Bedacht zu nehmen. Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, die Pensionsversicherungsanstalt, die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, die Sozialversicherungsanstalt der Bauern und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter haben Vertreter/Vertreterinnen in die Gesundheitsplattformen der Landesgesundheitsfonds zu entsenden. Unter Bedachtnahme auf die Anzahl der Vertreter/Vertreterinnen des Landes in der jeweiligen Gesundheitsplattform haben die genannten Sozialversicherungsträger ihre Vertreter/Vertreterinnen gemeinsam zu entsenden, wobei auf die Wahrung der aus der Selbstverwaltung erfließenden Rechte zu achten ist.

(4) Die Sozialversicherungsträger haben als Beitrag zum Reformpool (§ 59a Abs. 1 Z 9 KAKuG) für Maßnahmen zu Leistungsverschiebungen durch gemeinsame Strukturveränderungen oder diesbezügliche Projekte im intra- und extramuralen Bereich im Rahmen der Landesgesundheitsfonds im Bedarfsfall (Artikel 26 Abs. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens) die erforderlichen Mittel zu überweisen.

(5) Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, der Bundesgesundheitsagentur und den Landesgesundheitsfonds pseudonymisierte Diagnose- und Leistungsdaten aus dem Bereich der vertragsärztlichen Versorgung in einer standardisierten und verschlüsselten Form zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus sind der Hauptverband und die Sozialversicherungsträger verpflichtet, der Bundesgesundheitsagentur und den Landesgesundheitsfonds auf deren Anforderung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Daten in anonymisierter Form zur Verfügung zu stellen. Zur Sicherstellung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen haben alle Daten vor der Übermittlung an die Bundesgesundheitsagentur und die Landesgesundheitsfonds über eine beim Hauptverband eingerichtete Datenpseudonymisierungsstelle zu fließen.

Nahtstellenmanagement

§ 84b. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann zur Sicherstellung eines dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Behandlungsprozesses eines Krankheitsbildes für den Übergang zwischen einer Anstaltspflege und einer Krankenbehandlung Kriterien festlegen, die unter Beachtung von ökonomischen Grundsätzen und den Erfordernissen einer einheitlichen Qualitätssicherung insbesondere beinhalten:

1. 

den Informationsaustausch über die medizinischen Behandlungsdaten,

2. 

die verantwortlichen Leistungserbringer/innen sowie

3. 

die Bestimmung über geeignete Koordinationsformen für den gesamten Behandlungsprozess eines Krankheitsbildes.