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GReformG 2013 BGBl. I Nr. 81/2013, S. 23, Art. 3 Z 1
GesundheitsreformG 2013 - 82. Novelle
GReformG 2013
BGBl. I Nr. 81/2013, S. 23, Art. 3 Z 1
23. 05. 2013
01. 01. 2013

1. Dem § 23 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle eines vertragslosen Zustandes kann die Übernahme dieser Versorgung durch die Länder vereinbart werden. Die Träger der Krankenversicherung haben diese Verpflichtung höchstens im Ausmaß der vergleichbaren ersparten Aufwendungen für ärztliche Hilfe im niedergelassenen Bereich zu übernehmen.“