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GReformG 2013 BGBl. I Nr. 81/2013, S. 23, Art. 3 Z 2
GesundheitsreformG 2013 - 82. Novelle
GReformG 2013
BGBl. I Nr. 81/2013, S. 23, Art. 3 Z 2
23. 05. 2013
01. 01. 2013

2. Im § 31 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 6 wird angefügt:

„6. 

die Unterstützung und Mitwirkung beim Vollzug der Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens und der Vereinbarung über die Zielsteuerung-Gesundheit, insbesondere durch die Erstellung trägerübergreifender Statistiken, die Erarbeitung und Überlassung standardisierter Datengrundlagen, die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern der Sozialversicherung (§ 84a Abs. 2 und 3) und den Betrieb einer Psyeudonymisierungsstelle (§ 31 Abs. 4 Z 10).“