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GesWAnpG BGBl. I Nr. 101/2007, S. 11, Art. 4 Z 33a
GesundheitswesenAnpassungsG - 68. Novelle
GesWAnpG
BGBl. I Nr. 101/2007, S. 11, Art. 4 Z 33a
28. 12. 2007
01. 01. 2008

33a. § 120 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Darüber hinaus gilt der Versicherungsfall der Mutterschaft bei Dienstnehmerinnen und Bezieherinnen einer Leistung nach dem AlVG, KGG oder KBGG sowie bei Versicherten nach § 43 Abs. 2 KGG in jenem Zeitpunkt und für jenen Zeitraum als eingetreten, in dem im Einzelfall bei Dienstnehmerinnen nach § 4 Abs. 2 auf Grund eines arbeitsinspektions- oder amtsärztlichen, bei Dienstnehmerinnen nach § 4 Abs. 4 auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses nachgewiesen wird, dass das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung oder Aufnahme einer Beschäftigung gefährdet wäre.“