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GesWAnpG BGBl. I Nr. 101/2007, S. 11, Art. 4 Z 5
GesundheitswesenAnpassungsG - 68. Novelle
GesWAnpG
BGBl. I Nr. 101/2007, S. 11, Art. 4 Z 5
28. 12. 2007
01. 01. 2008

5. Dem § 31 Abs. 5 Z 16 wird folgender Satz angefügt:

“weiters ist nach Einbindung der Österreichischen Apothekerkammer und der Österreichischen Ärztekammer eine Obergrenze für die Entrichtung von Rezeptgebühren vorzusehen; diese ist ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen mit zwei Prozent am jährlichen Nettoeinkommen der versicherten Person für diese und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen zu bemessen und über ein vom Hauptverband einzurichtendes Rezeptgebührenkonto zu verwalten;“