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GesWAnpG BGBl. I Nr. 101/2007, S. 21, Art. 6 Z 7
GesundheitswesenAnpassungsG - 33. Novelle
GesWAnpG
BGBl. I Nr. 101/2007, S. 21, Art. 6 Z 7
28. 12. 2007
01. 01. 2008

7. Der bisherige Text des § 77 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Über die Bestimmungen des Abs. 1 hinaus sind weiters Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit zu gewähren, wenn Versicherungsschutz aufgrund einer Pflichtversicherung oder einer Anspruchsberechtigung als Angehörige/r bestanden hat, die Erkrankung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Anspruchsberechtigung eintritt und kein anderer Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers gegeben ist.“