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GesWAnpG BGBl. I Nr. 101/2007, S. 22, Art. 7 Z 8
GesundheitswesenAnpG - 34. Novelle
GesWAnpG
BGBl. I Nr. 101/2007, S. 22, Art. 7 Z 8
28. 12. 2007
01. 01. 2008

8. Dem § 55 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a angefügt:

„(1a) Über die Bestimmungen des Abs. 1 hinaus sind weiters Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit zu gewähren, wenn Versicherungsschutz aufgrund einer Pflichtversicherung oder einer Anspruchsberechtigung als Angehörige/r bestanden hat, die Erkrankung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Anspruchsberechtigung eintritt und kein anderer Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers gegeben ist.“