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GuKG-Nov 2016 BGBl. I Nr. 75/2016, S. 17, Art. 2 Z 3
Gesundheits- und KrankenpflegeG-Novelle 2016
GuKG-Nov 2016
BGBl. I Nr. 75/2016, S. 17, Art. 2 Z 3
01. 08. 2016
01. 09. 2016

3. Im § 350 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im Rahmen ihrer Berufsbefugnis (§ 15a GuKG) weiterverordnete Heilbehelfe dürfen von Apothekerinnen/Apothekern und Hausapotheken führenden Ärztinnen/Ärzten nur dann für Rechnung der Krankenversicherungsträger abgegeben werden, wenn

1. 

die/der Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im Rahmen einer Tätigkeit für eine Vertragseinrichtung des leistungszuständigen Krankenversicherungsträgers oder für eine/einen den Heilbehelf verordnende/n Vertragsärztin/Vertragsarzt oder Vertragsgruppenpraxis weiterverordnet und

2. 

sich die/der Anspruchsberechtigte nicht in Anstaltspflege befindet, deren Leistungen durch Zahlungen im Sinne der §§ 148 Z 3 ff. ASVG als abgegolten gelten.“