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JStG 2018 BGBl. I Nr. 62/2018, S. 37, Art. 15 Z 1 lit. c
JahressteuerG 2018
JStG 2018
BGBl. I Nr. 62/2018, S. 37, Art. 15 Z 1 lit. c
14. 08. 2018
15. 08. 2018

1. § 2 wird wie folgt geändert:

c) Dem § 2 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Für die Höhe der Beihilfe können auch mit den befreiten Umsätzen in direkten Zusammenhang stehende Vorsteuern geltend gemacht werden, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union angefallen sind, dort weder geltend gemacht werden dürfen noch anderweitig ersetzt werden können, und die für die Beihilfe angerechnet würden, wenn die Vorsteuern in Österreich bewirkt worden wären. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung festlegen, wie der Nachweis des Beihilfenanspruchs in diesen Fällen erbracht werden muss.“