Dokumentanzeige

JänNov 31/2002 BGBl. I Nr. 31/2002, S. 161, Z 1
Jännernovelle 31/2002
JänNov 31/2002
BGBl. I Nr. 31/2002, S. 161, Z 1
18. 01. 2002
19. 01. 2002

1. Im § 108f Abs. 4 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„Werden in einem Jahr die Pensionen nicht ausschließlich mit dem Anpassungsfaktor erhöht, so ist für die Vervielfachung der Anpassungsfaktormesszahl jener Faktor heranzuziehen, der der durchschnittlichen Pensionsanpassung in diesem Jahr entspricht.“