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JänNov 31/2002 BGBl. I Nr. 31/2002, S. 161, Z 4
Jännernovelle 31/2002
JänNov 31/2002
BGBl. I Nr. 31/2002, S. 161, Z 4
18. 01. 2002
19. 01. 2002

4. § 299a Abs. 3 erster und zweiter Satz lauten:

„Der Wertausgleich ist eine Einmalzahlung zur Pension aus der Pensionsversicherung, die nach sozialen Gesichtspunkten in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden kann. Die Gesamtaufwendungen für den Wertausgleich dürfen höchstens die Differenz zwischen den Kosten der Pensionserhöhung mit dem Anpassungsfaktor und den angenommenen Kosten der Pensionserhöhung entsprechend der Erhöhung der Verbraucherpreise (Abs. 2) betragen.“