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JännerNov 12/2015 BGBl. I Nr. 12/2015, S. 1, Z 6
Jännernovelle 12/2015
JännerNov 12/2015
BGBl. I Nr. 12/2015, S. 1, Z 6
13. 01. 2015
01. 01. 2015

6. Dem § 21b werden folgende Abs. 6 bis 12 angefügt:

„(6) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, die für die Durchführung der nach Abs. 1 gewährten Förderungen und die für die Kostenabrechnung mit den Ländern notwendigen, in Abs. 7 angeführten, personenbezogenen Daten zu verarbeiten.

(7) Im Zuge der Förderabwicklung werden folgende Datenarten verarbeitet:

1. 

Daten der pflegebedürftigen Person:

a) 

Namen,

b) 

Pflegegeldstufe,

c) 

Sozialversicherungsnummer,

d) 

Geburtsdatum,

e) 

Adresse (Hauptwohnsitz),

f) 

Kontodaten,

g) 

Höhe des Nettoeinkommens,

h) 

Angabe etwaiger Unterhaltsverpflichtungen.

2. 

Daten des Förderwerbers, sofern er nicht mit der Person des Pflegebedürftigen ident ist:

a) 

Namen,

b) 

Adresse (Hauptwohnsitz),

c) 

Kontodaten,

d) 

Verwandtschaftsverhältnis und/oder Vertretungsbefugnis.

3. 

Daten betreffend die selbstständige Personenbetreuungskraft:

a) 

Name,

b) 

Sozialversicherungsnummer,

c) 

Geburtsdatum,

d) 

Gesetzliches Ausmaß der (Voll)Versicherung liegt vor/liegt nicht vor.

(8) Zur Feststellung, ob eine selbstständige Personenbetreuungskraft im gesetzlichen Ausmaß (voll)versichert ist, wird das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ermächtigt, die in Abs. 7 Z 3 lit. a bis d genannten Daten an die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft elektronisch zu übermitteln.

(9) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Kostenabrechnung und zur Information, personenbezogene Daten an die Länder, an den Fonds Soziales Wien und an die Pensionsversicherungsanstalt elektronisch zu übermitteln.

(10) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat Aufzeichnungen über die tatsächlich durchgeführten Datenverwendungen zu führen, sodass deren Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden kann. Die Zugriffsberechtigung auf die nach Abs. 7 im Rahmen der Vollziehung der Förderabwicklung verarbeiteten und nach Abs. 8 an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und nach Abs. 9 an die Länder, den Fonds Soziales Wien und an die Pensionsversicherungsanstalt übermittelten Daten wird ausschließlich Bediensteten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen eingeräumt.

(11) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat die im Rahmen der Förderabwicklung und im Zuge der Kostenabrechnung verwendeten Daten unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind.

(12) Der Auftraggeber der Daten hat für die Datenanwendungen im Sinne dieser Bestimmung Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit gemäß § 14 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, zu treffen. Die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind zu dokumentieren. Die Datenübermittlung nach den Abs. 8 und Abs. 9 erfolgen unter Einhaltung der Pflicht zur Verschlüsselung auf elektronischem Weg.“