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JännerNov 12/2015 BGBl. I Nr. 12/2015, S. 1, Z 7
Jännernovelle 12/2015
JännerNov 12/2015
BGBl. I Nr. 12/2015, S. 1, Z 7
13. 01. 2015
01. 01. 2015

7. Dem § 21c Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Beziehen mehrere Personen zeitgleich für denselben nahen Angehörigen ein Pflegekarenzgeld, so gebührt der Kinderzuschlag für dasselbe Kind nur einmal. Der Kinderzuschlag gebührt jener Person, deren Anspruch auf ein Pflegekarenzgeld zuzüglich Kinderzuschlag zuerst festgestellt wurde, bei zeitgleicher Feststellung jener Person, die für die zuschlagsberechtigte Person die Familienbeihilfe bezieht.“