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JännerNov 22/2021 BGBl. I Nr. 22/2021, S. 1, 0
Jännernovelle 22/2021
JännerNov 22/2021
BGBl. I Nr. 22/2021, S. 1, 0
20. 01. 2021
01. 01. 2021

Nach § 747 werden folgende §§ 748 und 749 samt Überschriften angefügt:

„Übernahme der Kosten für die Softwareimplementierung des Elektronischen Impfpasses

§ 748. (1) Jene Ärztinnen und -ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten, die in einem Vertragsverhältnis zu einem Krankenversicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz stehen, erhalten die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten, die für die Implementierung der für den Elektronischen Impfpass notwendigen Software angefallen sind, gegen entsprechenden Nachweis durch die Österreichische Gesundheitskasse ersetzt. Die ersetzbaren Kosten sind mit maximal 1 300 Euro begrenzt.

(2) Der Bund hat der Österreichischen Gesundheitskasse die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten zu ersetzen, wobei ein Betrag in Höhe von 5,28 Mio. EUR aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu bedecken ist.

(3) Die Österreichische Gesundheitskasse ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.

Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2021

§ 749. § 748 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2021 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

§ 749 tritt mit 21. 1. 2021 in Kraft. § 748 tritt mit 1. 1. 2021 in Kraft.