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JuliNov 109/2023 BGBl. I Nr. 109/2023, S. 2, Art. 2 Z 3
Julinovelle 109/2023
JuliNov 109/2023
BGBl. I Nr. 109/2023, S. 2, Art. 2 Z 3
21. 07. 2023
22. 07. 2023

3. § 32 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Arbeitslose, die der zuständigen regionalen Geschäftsstelle schriftlich bekannt geben, dass sie sich vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe abmelden, um sich

1. 

der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten im Sinne des § 14a Abs. 1 AVRAG,

2. 

der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes im Sinne des § 14b AVRAG,

3. 

der Pflege eines nahen Angehörigen im Sinne des § 14c AVRAG (Pflegekarenz) oder

4. 

der Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt gemäß § 14e AVRAG

zu widmen, sind im Fall der Z 1 für längstens sechs Monate, im Fall der Z 2 für längstens neun Monate, im Fall der Z 3 für längstens drei Monate und im Fall der Z 4 für höchstens vier Wochen kranken- und pensionsversichert, wenn und solange kein Leistungsbezug nach diesem Bundesgesetz erfolgt und keine anderweitige Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung vorliegt.“