2. Im § 36 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 19 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 20 wird angefügt:
„20.
für die nach § 8 Abs. 1 Z 5 pflichtversicherten BezieherInnen eines Überbrückungsgeldes der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse.“