3. Dem Art. V wird nach Abs. 28 folgende Abs. 29 und Abs. 30 angefügt:
„(29) Art. I § 1a sowie Art. V Abs. 7 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2021 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(30) Dieses Bundesgesetz ist nur auf Dienstnehmer anzuwenden, die ihren Anspruch auf Sonderunterstützung vor dem 1. Jänner 2036 geltend machen.“