Dokumentanzeige

JuliNov 70/2009 BGBl. I Nr. 70/2009, S. 1, Art. 1 Z 5
Julinovelle 70/2009
JuliNov 70/2009
BGBl. I Nr. 70/2009, S. 1, Art. 1 Z 5
31. 07. 2009
01. 10. 2010

5. Dem § 13c Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Beschäftigungszeiten, die im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse oder sonstigen Feststellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse länger als acht volle Zuschlagszeiträume zurückliegen, sind nur dann anzurechnen, wenn der Arbeitgeber die dafür gebührenden Zuschläge zum Lohn entrichtet. § 4a Abs. 3 gilt sinngemäß.“