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JuniNov 114/2021 BGBl. I Nr. 114/2021, S. 1, Art. 1 Z 1
Juninovelle 114/2021
JuniNov 114/2021
BGBl. I Nr. 114/2021, S. 1, Art. 1 Z 1
30. 06. 2021
01. 07. 2021

1. Im § 49 Abs. 3 Z 20 wird dem Ausdruck „der Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln“ der Ausdruck „oder die durch den Dienstgeber für seine Dienstnehmer/innen übernommenen Kosten der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel, wenn die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist“ angefügt.