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JuniNov 114/2021 BGBl. I Nr. 114/2021, S. 1, Art. 1 Z 7
Juninovelle 114/2021
JuniNov 114/2021
BGBl. I Nr. 114/2021, S. 1, Art. 1 Z 7
30. 06. 2021
01. 07. 2021

7. § 748 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Jene Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen, selbstständigen Ambulatorien, die in einem Vertragsverhältnis zu einem Krankenversicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz stehen, sowie Primärversorgungseinheiten und öffentliche Apotheken erhalten die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten, die für die Implementierung der für den Elektronischen Impfpass notwendigen Software sowie die Anschaffung eines Scanners angefallen sind, gegen entsprechenden Nachweis durch die Österreichische Gesundheitskasse ersetzt.“