3. § 37b Abs. 9 lautet:
„(9) Die Richtlinie gemäß Abs. 4 kann für von einer Epidemie besonders betroffene Betriebe bei andauernden wirtschaftlichen Schwierigkeiten weitere Abweichungen hinsichtlich Beihilfenhöhe und maximalem Arbeitszeitausfall treffen. Die Konkretisierung besonders betroffener Betriebe hat in der Richtlinie zu erfolgen. Zur Identifizierung der besonders betroffenen Betriebe hat der Bundesminister für Finanzen dem AMS die Daten betreffend die Umsätze eines Beihilfenwerbers elektronisch zur Verfügung zu stellen.“