2. Im § 17 Abs. 1 Z 4 lit. b wird nach dem Zitat „§ 15 Abs. 3 Z 10 PKG“ die Wortfolge „oder an eine Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 ASVG, in der der Anwartschaftsberechtige versichert ist“ eingefügt.