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JuniNov 51/2020 BGBl. I Nr. 51/2020, S. 1, Z 1
Juninovelle 51/2020
JuniNov 51/2020
BGBl. I Nr. 51/2020, S. 1, Z 1
17. 06. 2020
01. 03. 2020

1. Im § 37b Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Durch die Vereinbarung muss zumindest hinsichtlich des von der Kurzarbeit erfassten Beschäftigtenstandes sichergestellt sein, dass während der Kurzarbeit und in einem allenfalls darüber hinaus zusätzlich vereinbarten Zeitraum nach deren Beendigung der Beschäftigtenstand aufrechterhalten wird, es sei denn, dass die regionale Organisation des Arbeitsmarktservice in besonderen Fällen eine Ausnahme bewilligt.“