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JuniNov 82/2008 BGBl. I Nr. 82/2008, S. 16, Art. 8 Z 1
Juninovelle 82/2008
JuniNov 82/2008
BGBl. I Nr. 82/2008, S. 16, Art. 8 Z 1
26. 06. 2008
01. 07. 2008

1. Dem § 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß § 12 Abs. 4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß § 12 Abs. 5 teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein.“