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KA-FinBetG 1988 BGBl. Nr. 283/1988, S. 2258, Art. I Z 19
Krankenanstaltenfinanzierungs-BeteiligungsG - 45. Novelle
KA-FinBetG 1988
BGBl. Nr. 283/1988, S. 2258, Art. I Z 19
15. 06. 1988
01. 07. 1988

19. § 319a Abs. 2 dritter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Bei der Festsetzung des Pauschbetrages sind die Veränderungen der Aufwendungen der im Abs. 1 genannten Krankenversicherungsträger für die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit und aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit des vorangegangenen Jahres gegenüber dem zweitvorangegangenen Jahr zu berücksichtigen. Dabei sind die Aufwendungen für die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit um die Überweisungen gemäß § 447f Abs. 8 zu vermindern. Desgleichen ist auf die Aufwendungen für die Unfallversicherung der Teilversicherten gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i sowie auf die Auswirkungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, auf die Aufwendungen für Leistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit entsprechend Bedacht zu nehmen.“