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KA-FinBetG 1988 BGBl. Nr. 283/1988, S. 2258, Art. I Z 20
Krankenanstaltenfinanzierungs-BeteiligungsG - 45. Novelle
KA-FinBetG 1988
BGBl. Nr. 283/1988, S. 2258, Art. I Z 20
15. 06. 1988
01. 01. 1988

20. a) § 322a Abs. 2 lautet:

„(2) Der Hauptverband hat für jeden Krankenversicherungsträger bis Ende Oktober eines jeden Jahres unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 28 Abs. 6 und 7 des Krankenanstaltengesetzes die Beitragseinnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres den Beitragseinnahmen des zweitvorangegangenen Kalenderjahres gegenüberzustellen; die sich daraus ergebenden Erhöhungsprozentsätze sind auf zwei Dezimalstellen zu runden.“

b) § 322a Abs. 5 zweiter Halbsatz lautet:

„allfällige Ansprüche sind jeweils bis 15. November eines jeden Jahres geltend zu machen.“

c) § 322a Abs. 6 lautet:

„(6) Liegt der gemäß Abs. 4 ermittelte Betrag unter dem Sollbetrag, hat der Versicherungsträger die Differenz dem Hauptverband bis 15. November eines jeden Jahres zu melden.“