9. § 122 Abs. 2 Z 2 letzter Satz lautet:
„Die Frist von drei Wochen verlängert sich
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a) | um die Dauer eines auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1978 zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes - ausgenommen um Zeiten einer Pflichtversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 5 - bzw. eines auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienstes; |
b) | um jenen Zeitraum, um den die Dauer des Ruhens des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 lit. 1 A1VG über die Frist von drei Wochen hinausgeht.“ |