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KAFinNov 2001 BGBl. I Nr. 5/2001, Art. 3 Z 10c
Krankenanstaltenfinanzierungs-Novelle 2001
KAFinNov 2001
BGBl. I Nr. 5/2001, Art. 3 Z 10c
09. 01. 2001
01. 01. 2002

10c. § 150 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Pflegekostenzuschuss ist für Versicherte, die in einer Krankenanstalt nach § 149 Abs. 3 erster Satz, mit der kein Vertrag besteht, aufgenommen wurden, vom Fonds nach § 149 Abs. 3 zweiter Satz im Namen der Sozialversicherung in der Höhe zu leisten, die sich aus der Anwendung des § 149 Abs. 3 vorletzter Satz ergibt. In allen übrigen Fällen ist der Pflegekostenzuschuss in der Satzung des Versicherungsträgers in dem Ausmaß festzusetzen, der dem Durchschnitt der vom Fonds pro Verpflegstag aufzuwendenden Mittel entspricht.“