Dokumentanzeige

KAFinNov 2001 BGBl. I Nr. 5/2001, Art. 3 Z 11a
Krankenanstaltenfinanzierungs-Novelle 2001
KAFinNov 2001
BGBl. I Nr. 5/2001, Art. 3 Z 11a
09. 01. 2001
01. 01. 2002

11a. Im § 150 Abs. 3 wird der Ausdruck Pflegekostenzuschuß durch den Ausdruck Pflegekostenzuschuss nach Abs. 2 zweiter Satz ersetzt sowie nach dem Ausdruck einzubehalten ist der Ausdruck „ , soweit jedoch Abs. 2 erster Satz anzuwenden ist, vom Fonds nach § 149 Abs. 3 zweiter Satz einzubehalten ist; die tatsächlich einbehaltenen Kostenbeiträge sind dem Pauschalbeitrag nach Abs. 3 gegenzuverrechnen“ eingefügt.