3. (Grundsatzbestimmung) Im § 148 Z 3 zweiter Satz wird der Ausdruck „Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000“
durch den Ausdruck „Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung“ ersetzt.