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KAFinNov 2001 BGBl. I Nr. 5/2001, Art. 3 Z 5
Krankenanstaltenfinanzierungs-Novelle 2001
KAFinNov 2001
BGBl. I Nr. 5/2001, Art. 3 Z 5
09. 01. 2001
01. 01. 2001

5. (Grundsatzbestimmung) Im § 148 wird nach der Z 4 folgende Z 4a eingefügt:

„4a. 

die Krankenanstaltenträger haben die zur Einhebung des Behandlungsbeitrages (§ 135a) erforderlichen Daten (insbesondere Sozialversicherungsnummer, Vorliegen einer ärztlichen Überweisung, Vorliegen eines medizinischen Notfalls) dem Hauptverband elektronisch zu melden. Die Meldungen sind unverzüglich, spätestens jedoch jeweils zum Ende des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats, für alle in diesem Kalendervierteljahr ambulant behandelten Versicherten zu erstatten.“