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KAFinNov 2001 BGBl. I Nr. 5/2001, Art. 3 Z 8b
Krankenanstaltenfinanzierungs-Novelle 2001
KAFinNov 2001
BGBl. I Nr. 5/2001, Art. 3 Z 8b
09. 01. 2001
01. 01. 2002

8b. Nach § 149 Abs. 3 (neu) werden folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:

„(3a) Veränderungen des im Abs. 3 erster Satz genannten Betrages sind ab dem Jahr 2003 zwischen dem Hauptverband und der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung der in Betracht kommenden privaten Krankenanstalten zu vereinbaren.

(3b) Die Höhe der Verpflegskosten (stationäre Pflege) und die Zahlungsbedingungen für die nicht im Abs. 3 genannten Krankenanstalten sind durch Verträge festzulegen, die für die Träger der Sozialversicherung durch den Hauptverband abzuschließen sind. Nicht umfasst hievon sind die von einem Träger der Sozialversicherung eingerichteten Krankenanstalten.“