Dokumentanzeige

KAFinNov 2001 BGBl. I Nr. 5/2001, Art. 3 Z 9a
Krankenanstaltenfinanzierungs-Novelle 2001
KAFinNov 2001
BGBl. I Nr. 5/2001, Art. 3 Z 9a
09. 01. 2001
01. 01. 2002

9a. Im § 149 Abs. 5 wird der Ausdruck den mit der Krankenanstalt vereinbarten Verpflegskosten durch den Ausdruck dem nach § 150 Abs. 2 zweiter Satz in der Satzung festgesetzten Betrag ersetzt sowie nach dem Ausdruck zu leisten ist der Ausdruck „ , soweit jedoch Abs. 3 erster Satz anzuwenden ist, vom Träger der Krankenanstalt an den Fonds nach Abs. 3 zweiter Satz zu überweisen ist; die an den Fonds überwiesenen, tatsächlich eingehobenen Kostenbeiträge sind dem Pauschalbeitrag nach Abs. 3 gegenzuverrechnen“ eingefügt.