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KAFinNov 2001 BGBl. I Nr. 5/2001, Art. 5 Z 1d
Krankenanstaltenfinanzierungs-Novelle 2001
KAFinNov 2001
BGBl. I Nr. 5/2001, Art. 5 Z 1d
09. 01. 2001
01. 01. 2002

1 d. § 93 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Pflegekostenzuschuss ist für Versicherte, die in einer Krankenanstalt nach § 149 Abs. 3 erster Satz ASVG, mit der kein Vertrag besteht, aufgenommen wurden, vom Fonds nach § 149 Abs. 3 zweiter Satz ASVG im Namen der Sozialversicherung in der Höhe zu leisten, die sich aus der Anwendung des § 149 Abs. 3 vorletzter Satz ASVG ergibt. In allen übrigen Fällen ist der Pflegekostenzuschuss in der Satzung des Versicherungsträgers in dem Ausmaß festzusetzen, der dem Durchschnitt der vom Fonds pro Verpflegstag aufzuwendenden Mittel entspricht.“