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KAFinNov 2001 BGBl. I Nr. 5/2001, Art. 5 Z 1e
Krankenanstaltenfinanzierungs-Novelle 2001
KAFinNov 2001
BGBl. I Nr. 5/2001, Art. 5 Z 1e
09. 01. 2001
01. 01. 2002

1 e. Im § 93 Abs. 3 wird der Ausdruck „Pflegekostenzuschuß“ durch den Ausdruck „Pflegekostenzuschuss nach Abs. 2 zweiter Satz“ ersetzt sowie nach dem Ausdruck „einzubehalten ist“ der Ausdruck „ , soweit jedoch Abs. 2 erster Satz anzuwenden ist, vom Fonds nach § 149 Abs. 3 zweiter Satz ASVG einzubehalten ist; die tatsächlich einbehaltenen Kostenbeiträge sind dem Pauschalbeitrag nach § 149 Abs. 3 ASVG gegenzuverrechnen“ eingefügt.