7. § 162 Abs. 3a lautet:
„(3a) Abweichend von Abs. 3 gebührt das Wochengeld
1.
den nach § 4 Abs. 4 Pflichtversicherten sowie den nach § 19a Abs. 6 als Pflichtversicherte geltenden Selbstversicherten in der Höhe von 6,83 € täglich;
2.
den BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld in der Höhe des um 80% erhöhten Kinder-betreuungsgeldes.
An die Stelle des in der Z 1 genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag.“