3. Im § 6 Abs. 1 wird nach der Z 6 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 7 wird angefügt:
„7.
bei den im § 3 Abs. 1 Z 3 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag, ab dem das Kinderbetreuungsgeld gebührt oder nur deshalb nicht gebührt, weil der Anspruch nach § 6 Abs. 1 Z 1 KBGG ruht.“