Dokumentanzeige

MärzNov 23/2019 BGBl. I Nr. 23/2019, S. 1, Z 2
Märznovelle 23/2019
MärzNov 23/2019
BGBl. I Nr. 23/2019, S. 1, Z 2
21. 03. 2019
22. 03. 2019

2. § 31a Abs. 9 und 10 lautet:

„(9) Sofern in den Beständen nach Abs. 8 Z 1 bis 4 kein Lichtbild vorhanden ist, ist der Karteninhaber/die Karteninhaberin ab Vollendung des 14. Lebensjahres verpflichtet, das Lichtbild

1. 

wahlweise im Rahmen eines der für die Bestände nach Abs. 8 Z 1 bis 3 vorgesehenen behördlichen Verfahrens oder

2. 

außerhalb eines solchen Verfahrens bei den Dienststellen der Sozialversicherungsträger, sofern es sich beim Betroffenen/bei der Betroffenen nicht um einen/eine österreichischen/österreichische Staatsbürger/in handelt, bei der Landespolizeidirektion

beizubringen. Der Hauptverband trägt die Gesamtverantwortung für die Umsetzung des Registrierungsprozesses nach Z 2 für österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger. Der Hauptverband kann sich dafür auch der als Passbehörden (§ 16 des Passgesetzes 1992) tätigen Behörden sowie der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister bedienen. Für die Identitätsfeststellung und die Anforderungen an die beizubringenden Lichtbilder gelten die Bestimmungen der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006, in der zum Zeitpunkt der Beibringung des Lichtbildes geltenden Fassung.

(9a) Im Einvernehmen mit dem/der zuständigen Bundesminister/Bundesministerin kann der/die Bundesminister/Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz auch andere geeignete Behörden durch Verordnung ermächtigen, das Verfahren nach Abs. 9 Z 2 neben den dort genannten Stellen vorzunehmen.

(10) Im Falle des Abs. 9 Z 2 werden die Dienststellen der Sozialversicherungsträger im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Inneres tätig. Die zuständigen Behörden dürfen den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit, das bPK, die Sozialversicherungsnummer, den Hauptwohnsitz und das Lichtbild sowie Informationen zur Dokumentation der Identitätsfeststellung in der Datenanwendung gemäß § 22b des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, verarbeiten. Dabei darf eine Speicherung nur vorgenommen werden, soweit die Daten nicht bereits in dieser Datenanwendung zur Verfügung stehen. Die Daten sind spätestens nach sieben Jahren zu löschen. Die Verarbeitung der Daten ist nur zulässig, sofern die Identität des Betroffenen/der Betroffenen eindeutig festgestellt wurde. Zur Überprüfung der Identität und der vorgelegten Dokumente ist die Behörde ermächtigt, Informationen über diese personenbezogenen Daten und Dokumente aus Datenverarbeitungen von Sicherheits-, Personenstands- und Staatsbürgerschaftsbehörden und nach den §§ 26 und 27 BFA-Verfahrensgesetz im Datenfernverkehr einzuholen. Die ausschließlich zum Zweck der Anbringung auf der e-card nach dieser Bestimmung beigebrachten Lichtbilder dürfen im Falle einer späteren Registrierung eines E-ID nach den dafür vorgesehen Bestimmungen weiterverarbeitet werden.“