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MärzNov 23/2019 BGBl. I Nr. 23/2019, S. 1, Z 4
Märznovelle 23/2019
MärzNov 23/2019
BGBl. I Nr. 23/2019, S. 1, Z 4
21. 03. 2019
22. 03. 2019

4. Dem § 31a Abs. 11 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Nähere Bestimmungen über die Verwaltungsabläufe und die Kostentragung sowie Ausnahmen bezüglich der Pflicht ein Lichtbild beizubringen, wenn und solange dies aus besonders schwerwiegenden insbesondere gesundheitlichen Gründen im Einzelfall nicht zumutbar ist, werden durch Verordnung der Bundesregierung festgelegt. Ebenso können in der Verordnung für einen zwölfjährigen Übergangszeitraum altersbedingte Ausnahmen festgelegt werden. Die für die Umsetzung der Abs. 8 und 9 bis 31. Dezember 2023 erforderlichen Mittel sind dem Hauptverband vom Bundesminister für Finanzen aus dem allgemeinen Bundeshaushalt zusätzlich zur Verfügung zu stellen, wobei der Kostenersatz mit einem Betrag in Höhe von 7,5 Mio. € begrenzt ist. Die Höhe der Abgeltung der bei den Passbehörden sowie den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern nach Abs. 9 Z 2 entstandenen Aufwände ist zwischen dem Hauptverband und diesen Behörden zu regeln. Die bei den Landespolizeidirektionen nach Abs. 9 Z 2 entstandenen Aufwände werden im Jahr 2020 durch eine vom Bundesministerium für Finanzen an das Bundesministerium für Inneres zu leistenden Pauschale in der Höhe von 500 000 € abgegolten. Darüber hinaus werden durch den Dachverband beginnend mit dem Jahr 2020 bis einschließlich dem Jahr 2023 dem Bundesministerium für Inneres dessen Aufwände durch eine Pauschale in der Höhe von jeweils 250 000 € abgegolten.“