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MärzNov 24/2019 BGBl. I Nr. 24/2019, S. 1, Art. 1 Z 1
Märznovelle 24/2019
MärzNov 24/2019
BGBl. I Nr. 24/2019, S. 1, Art. 1 Z 1
21. 03. 2019
01. 07. 2018

1. Nach § 2 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind auch Kinder, die aufgrund einer akut gefährdenden Lebenssituation kurzfristig von Krisenpflegepersonen betreut werden (Krisenpflegekinder). Krisenpflegepersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die im Auftrag des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ausgebildet und von diesem mit der vorübergehenden Pflege und Erziehung eines Kindes für die Dauer der Gefährdungsabklärung betraut wurden.“