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MärzNov 36/2006 BGBl. I Nr. 36/2006, S. 2, Art. 2 Z 1
Märznovelle 36/2006
MärzNov 36/2006
BGBl. I Nr. 36/2006, S. 2, Art. 2 Z 1
17. 03. 2006
01. 01. 2006

1. § 32 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Arbeitslose, die der zuständigen regionalen Geschäftsstelle schriftlich bekannt geben, dass sie sich vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe abmelden, um sich

1. 

der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten im Sinne des § 14a Abs. 1 AVRAG oder

2. 

der Begleitung eines schwersterkrankten Kindes im Sinne des § 14b AVRAG

zu widmen, sind im Fall der Z 1 für längstens sechs Monate und im Fall der Z 2 für längstens neun Monate kranken- und pensionsversichert, wenn und so lange kein Leistungsbezug nach diesem Bundesgesetz erfolgt und keine anderweitige Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung vorliegt.“