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MärzNov 48/2021 BGBl. I Nr. 48/2021, S. 1, Art. 3 Z 1
Märznovelle 48/2021
MärzNov 48/2021
BGBl. I Nr. 48/2021, S. 1, Art. 3 Z 1
24. 03. 2021
25. 03. 2021

1. Nach § 21b Abs. 9 werden folgende Abs. 9a und 9b angefügt:

„(9a) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, zum Zweck der Aufrechterhaltung der Betreuung von pflegebedürftigen Personen im Zusammenhang mit der 24-Stunden-Betreuung die folgenden personenbezogenen Daten an die jeweils betroffenen Ämter der Landesregierungen und an den Fonds Soziales Wien zu übermitteln:

1. 

Von den pflegebedürftigen Personen die unter Abs. 7 Z 1 lit. a, b und i angeführten Daten sowie

2. 

von den Förderwerberinnen und Förderwerbern die unter Abs. 7 Z 2 lit. a und b angeführten Daten.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat bei der Datenübermittlung die in Artikel 32 Datenschutz-Grundverordnung festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Die verarbeiteten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2021.

(9b) Abs. 9a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“