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MaiNov 39/2011 BGBl. I Nr. 39/2011, S. 1, Art. 1 Z 3
Mainovelle 39/2011
MaiNov 39/2011
BGBl. I Nr. 39/2011, S. 1, Art. 1 Z 3
23. 05. 2011
01. 07. 2011

3. § 2 Abs. 8 lautet:

„(8) Für Personen, die der Pflichtversicherung unterliegen und das 58. Lebensjahr vor dem 1. Juni 2011 vollendet haben, ist der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ab dem Beginn des auf die Erreichung dieses Lebensalters folgenden Kalendermonates aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu tragen. Ab 1. Jänner 2016 ist für Personen, die der Pflichtversicherung unterliegen und das 58. Lebensjahr vollendet haben, der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ab dem Beginn des auf die Erreichung dieses Lebensalters folgenden Kalendermonates aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu tragen. Ab 1. Jänner 2018 ist für Personen, die der Pflichtversicherung unterliegen und das 57. Lebensjahr vollendet haben, der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ab dem Beginn des auf die Erreichung dieses Lebensalters folgenden Kalendermonates aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu tragen.“